Besondere Bedingungen für den Kauf bzw. das Clearing von Ladungsträgern
§ 1 Allgemeines
Die inter.PAL GmbH ist Betreiberin des Onlineportals unter inter-pal.de und weiteren Domains (im Weiteren: “inter.PAL”). inter.PAL bietet im Internet ein Portal für Lösungen im Ladungsträgermanagement. Hierzu gehört neben Abwicklungs- und Beratungsdienstleistungen u.a. der Handel mit Ladungsträgern verschiedener Arten und Qualitäten. Mit diesen „Besonderen Bedingungen“ werden die Bedingungen für im Einzelnen durch gesonderte Erklärungen abzuschließende Kaufvorgänge von Ladungsträgern zwischen inter.PAL und dem jeweiligen Erwerber (im Weiteren: „Käufer“) geregelt.
§ 2 Vertragsschluss Verkauf
inter.PAL wird dem Käufer auf dessen Wunsch freibleibend die Möglichkeit des Erwerbs von Ladungsträgern geben. Dies geschieht durch die Übersendung eines freibleibenden Angebots durch inter.PAL. Das Zusenden eines solchen freibleibenden Angebotes ist zunächst eine Information und die Grundlage für ein Angebot seitens des Käufers im Rechtssinne. Das Zurücksenden des freibleibenden Angebots durch den Käufer stellt sein Angebot im Rechtssinne an inter.PAL zum Kauf der aufgeführten Ladungsträger dar. Der Kaufvertrag kommt mit Zusenden der Freistellungs-/Lieferdokumente per Email durch inter.PAL zustande.
§ 3 Leistungserbringung
Zur Leistungserbringung durch inter.PAL können Freistellungen oder Lieferungen genutzt werden, die von Drittlieferanten zu Gunsten von Drittempfängern erfolgen. Auf Grund drittvertraglicher Vereinbarungen ist inter.PAL verfügungsberechtigt über die freigestellten bzw. gelieferten Ladungsträger. Im Falle eines Kaufs ab Lager ist durch den Käufer die Abholung im Auftrag des auf den Freistellungsdokumenten genannten Begünstigten zu tätigen. Im Falle eines Kaufs frei Haus ist der Lieferempfang durch den Käufer gegenüber dem Liefernden im Auftrag des auf den Lieferdokumenten genannten Begünstigten zu bestätigen und die Leistung anzunehmen.
§ 4 Qualität gebrauchter Ladungsträger, insb. Europaletten
Freigestellte oder gelieferte Europaletten sind i.d.R. manuell oder maschinell sortiert. Die Qualität der freigestellten oder gelieferten Ladungsträger gemäß Angabe in den entsprechenden Freistellungs- bzw. Lieferdokumenten (Europaletten 2B bspw. entsprechen einer Speditionsqualität bzw. gebraucht/tauschfähigen Europalette nach UIC-Norm 435/4; Europaletten 2A entsprechen weitestgehend der Klasse B nach GS1-Handlungsempfehlung Europalette; Europaletten 1A entsprechen weitestgehend der Klasse A nach GS1-Handlungsempfehlung Europalette) muss – erforderlichenfalls durch analoge Vereinbarungen mit einem etwaig beauftragten Frachtführer oder Spediteur oder sonstigem mit der Entgegennahme Beauftragten – vor Übernahme bei Freistellung oder Lieferung geprüft und erforderlichenfalls vor Ort reklamiert werden. Im Falle einer (im Sinne der UIC-Normen bzw. Handlungsempfehlung Europalette der GS1) berechtigten Reklamation bestimmter Ladungsträger bei Abholung ist die Verladung anderer Ladungsträger zu verlangen. Im Fall einer (im Sinne der UIC-Normen bzw. Handlungsempfehlung Europalette der GS1) berechtigten Reklamation bei Lieferung bestimmter Ladungsträger ist deren Annahme zu verweigern; erforderlichenfalls muss dem Liefernden gewährt werden, dass die annahmeverweigerten Ladungsträger zwecks späterer Abholung am Lieferort verbleiben dürfen. In jedem Fall ist eine Reklamation – sofern keine belegbare anderweitige Einigung zwischen den Parteien erfolgt – durch entsprechende schriftliche (Reklamationsgrund in Anlehnung an vereinbarte Qualität) und fotografische Dokumentation zu belegen und am auf den Tag des Reklamationstags folgenden Werktag den Beteiligten sowie inter.PAL per Email zur Verfügung zu stellen. Die beschriebene Vorgehensweise gilt analog bei anderen Ladungsträgern in Anlehnung an die jeweils marktüblichen Qualitätsdefinitionen, insb. bzgl. gebrauchter Ladungsträger. Sollte Unklarheit über die anzuwendenden Qualitätsdefinitionen bestehen, so hat sich der Käufer rechtzeitig vor Freistellung bzw. Lieferung zwecks Klärung an inter.PAL zu wenden.
§ 5 Mengenvereinbarung
Ein Kauf erfolgt i.d.R. ladungsweise (z.B. eine LKW-Ladung 33 Stellplätze à 15 Paletten => 495 Paletten). Diese Menge kann bei Abholung oder Lieferung – z.B. auf Grund der Besonderheiten des eingesetzten LKW oder einer anderen Stapelhöhe – von der im Kaufvertrag vereinbarten Menge abweichen. In solchen Fällen gilt als einvernehmlich vereinbart, dass der Kaufvertrag auf die tatsächlich freigestellte oder gelieferte Menge angepasst wird.
§ 6 Zahlung
Vereinbarte Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Zahlungen haben – sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wird – per Vorkasse zu erfolgen. Verzögerungen in der Freistellung oder Lieferung gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Termin, die mit verspätetem Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto von inter.PAL in Zusammenhang stehen, gehen – auch in ihren Folgen – zu Lasten des Käufers.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
§ 8 Rahmenvereinbarungen und Geschäfte über mehr als eine LKW-Ladung
Wird zwischen inter.PAL und dem Käufer eine Vereinbarung über den Kauf einer über eine LKW-Ladung hinausgehenden Menge oder über einen fortlaufenden Kauf geschlossen (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“), so gilt Folgendes: Rahmenvereinbarungen (über mehr als eine LKW-Ladung oder eine Rahmenmenge, die über einen festgelegten Zeitraum abrufbar sein soll) regeln zunächst die Rahmenbedingungen und Konditionen, unter denen bis zu dem genannten Umfang bzw. innerhalb des genannten Zeitraumes Käufe abgewickelt werden sollen und verstehen sich als fortlaufendes freibleibendes Angebot durch inter.PAL im Sinne des § 2 dieser Vereinbarung. Ein Abruf aus einer Rahmenvereinbarung hat per Fax an 030 – 3642 8142 9 oder per Email an service@inter-pal.de zu erfolgen und stellt das Angebot des Abrufenden/Käufers an inter.PAL zum Kauf nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung dar. Der Kaufvertrag kommt mit Zusenden der Freistellungs-/Lieferdokumente per Email durch inter.PAL zustande. Sollte die in den Rahmenvereinbarungen genannte Menge zum Ende des genannten Zeitraumes noch nicht abgerufen worden sein, so hat inter.PAL das Recht, von der Rahmenvereinbarung im Umfang der noch nicht abgerufenen Mengen zurückzutreten.
§ 9 Verstoß
Bei Verstoß des Käufers gegen geschlossene Vereinbarungen oder diese Bedingungen oder die AGB von inter.PAL ist inter.PAL berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das gilt ebenso für etwaig geschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß §7.
§ 10 Geltung
Es gelten für Verträge ausschließlich die AGB von inter.PAL sowie diese Bedingungen. Andere Abreden oder AGB werden nur Gegenstand von Verträgen mit inter.PAL, wenn Sie ausdrücklich von inter.PAL in Textform bestätigt werden.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines unter diesen Bedingungen geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn, Zweck und der wirtschaftlichen Folge der unwirksamen Bestimmung entsprechende Bestimmung zu ersetzen.
V5.0, Stand 01_2014